RS Vfgh 1990/11/26 B1185/90, G214/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §15 Abs2
EStG §28

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags mangels Legitimation; Beschwerde gegen Bescheide, denen die angefochtene Bestimmung zugrundeliegt, bereits anhängig; gleichzeitige Zurückweisung dieser Beschwerde mangels bestimmten Antragsbegehrens

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von §28 Abs3 EStG bzw. §28 Abs5 EStG mangels Legitimation.

Es stand dem Antragsteller die Möglichkeit offen, im Wege einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid vom 27. Juni 1990 alle seine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des §28 EStG, auf die sich die bescheiderlassende Behörde gestützt hatte, geltend zu machen, um auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung dieser Norm zu erwirken.

Daß die Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich war, ist hiefür ohne Bedeutung (gleichzeitige Zurückweisung der Bescheidbeschwerde mangels bestimmten Antragsbegehrens).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1185.1990

Dokumentnummer

JFR_10098874_90B01185_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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