RS Vwgh 1995/1/25 93/13/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Begriffe "gewerblich und beruflich" sind durch § 2 Abs 1 dritter Satz UStG 1972 endgültig bestimmt. Auf die Momente von Fachwissen oder konkreten (eigenen) Verfügungsmöglichkeiten (hier: über Ausstellungsräume) kommt es nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130084.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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