RS Vwgh 1995/1/25 94/12/0242

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §36 Abs2;
BDG 1979 §37 Abs1;
BDG 1979 §49 Abs1;
BDG 1979 §49 Abs2;
GehG 1956 §25 Abs1;

Rechtssatz

Die Art der bei der häuslichen Pflege und Betreuung des Polizeidiensthundes zu erbringenden Tätigkeiten unterscheidet sich inhaltlich deutlich von der dienstlichen Tätigkeit des Beamten als Sicherheitswachebeamter, die er zwar mit Hilfe des Hundes auszuüben hat, die aber Sicherheitswachdienst und nicht Hundebetreuung bzw Hundepflege darstellt. Die außerhalb der Organisation des Dienstes und des Dienstplanes erbrachte zusätzliche Leistung für den Bund als Dienstgeber in Form der Hundebetreuung ist einer konkreten zeitlichen Erfassung für die einzelnen Betreuungshandlungen bzw für die Bereitschaft zu diesen nicht zugänglich. Die Hundebetreuung steht zwar in einem gewissen Zusammenhang mit der Aufgabe des Beamten als Sicherheitswachebeamter, dieser Zusammenhang ist aber nicht als ein zwingend unmittelbarer anzusehen (wie auch die im Beschwerdefall erfolgte Abnahme des Diensthundes zeigt). Eine außerhalb der Organisation des Dienstes und außerdienstplanmäßig erbrachte Diensthundebetreuung ist daher als Nebentätigkeit nach § 37 Abs 1 BDG 1979 zu werten. Daraus folgt für jenen Zeitraum der Diensthundebetreuung, für den im Hinblick auf die Dienstunfähigkeit des Sicherheitswachebeamten ein Zeitausgleich als Äquivalent nicht in Frage gekommen ist, jedenfalls ein besoldungsrechtlicher Anspruch auf Vergütung für Nebentätigkeit nach § 25 Abs 1 GehG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120242.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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