RS Vfgh 1990/11/26 B975/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Sbg GVG 1986 §4 Z4
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs wegen weiterer Grundstückszersplitterung

Rechtssatz

Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, daß der Versagungsgrund des §4 Z4 Sbg GVG 1986 nicht auf jene Fälle eingeschränkt ist, in denen noch keinesfalls von einer Zersplitterung des Grundbesitzes die Rede sein kann, sondern daß dieser Versagungstatbestand auch dann vorliegt, wenn das zustimmungspflichtige Rechtsgeschäft eine weitere Grundstückszersplitterung nach sich ziehen würde, ist keinesfalls denkunmöglich.

Eine denkunmögliche Auslegung des §4 Z4 Sbg GVG 1986 kann insbesondere auch nicht darin erblickt werden, daß die belangte Behörde den mit diesem Versagungstatbestand umschriebenen öffentlichen Interessen größeres Gewicht beimaß als den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten privaten Interessen (Lebensgemeinschaft zwischen den Vertragsparteien, gemeinsame Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke des Veräußerers durch beide Vertragsparteien; vgl. VfGH E v 19.06.89, B147/89, S 12).Eine denkunmögliche Auslegung des §4 Z4 Sbg GVG 1986 kann insbesondere auch nicht darin erblickt werden, daß die belangte Behörde den mit diesem Versagungstatbestand umschriebenen öffentlichen Interessen größeres Gewicht beimaß als den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten privaten Interessen (Lebensgemeinschaft zwischen den Vertragsparteien, gemeinsame Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke des Veräußerers durch beide Vertragsparteien; vergleiche VfGH E v 19.06.89, B147/89, S 12).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - mag in seiner Begründung auch erwähnt sein, daß die Beschwerdeführerin keine Landwirtin sei - die grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht versagt, um den Erwerb der in Rede stehenden Grundstücke durch die Beschwerdeführerin deswegen zu verhindern, weil sie nicht Landwirtin ist; die Versagung der Zustimmung erfolgte vielmehr deshalb, weil die belangte Behörde den Versagungsgrund des §4 Z4 Sbg GVG 1986 als gegeben ansah.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Liegenschaftserwerbsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B975.1990

Dokumentnummer

JFR_10098874_90B00975_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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