RS Vwgh 1995/1/25 94/12/0284

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs2;

Rechtssatz

Die gesetzliche Regelung über den Versetzungssschutz bzw Verwendungsänderungsschutz bietet keinen Ansatz dafür, daß der Beamte, der in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, einen über den im § 38 Abs 1 BDG 1979 mit der Ressortzugehörigkeit abgesteckten Rahmen hinaus Anspruch auf Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisationseinheit (hier: Post) bzw zur Ausübung einer bestimmten Verwendung, sofern diese seiner Ausbildung und Verwendungsgruppe entspricht, hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120284.X07

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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