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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40 Abs2;Rechtssatz
Voraussetzung einer qualifizierten Verwendungsänderung iSd § 40 Abs 2 BDG 1979 ist, daß überhaupt eine Änderung in der dienstlichen Verwendung vorliegt. Eine solche ist nicht schon dann gegeben, wenn dem Beamten in seiner Dienststelle ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, sondern nur dann, wenn der Inhalt der dem Beamten zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich ein anderer ist. Die dem Beamten übertragene neue Verwendung stellt also nur dann eine Verwendungsänderung dar, wenn sie der bisherigen, was den Inhalt der gewöhnlich damit verbundenen dienstlichen Verrichtungen betrifft, weder gleich noch dem maßgebenden Gesamtbild der Tätigkeit nach gleichartig ist (Hinweis E 9.1.1981, 2773/80, VwSlg 10333 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120281.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.03.2010