RS Vfgh 1990/11/26 B544/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

50 Gewerberecht
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
VfGG §68 Abs1
HandelskammerG §91

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages zur Handelskammerwahl 1990 durch die Wahlbehörde mangels Instanzenzugserschöpfung

Rechtssatz

Die Vorschriften des §91 HandelskammerG bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß administrative Einsprüche etwa nur gegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses möglich wären. Vielmehr ist der Instanzenzug zur Geltendmachung sämtlicher Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens (im Sinn des §82 Abs1 bzw. des §68 Abs1 VfGG 1953) vorgesehen (vgl. VfGH 25.9.1990 WI-1/90).

Das bedeutet, daß der die Frage der Zulässigkeit eines Wahlvorschlages behandelnde, vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfte Verwaltungsakt (zwar nicht als isolierter Teilakt des Wahlverfahrens gesondert, vielmehr) kraft der Norm des §91 (Abs3 und Abs4) HandelskammerG binnen einer Woche ab Verlautbarung des Wahlergebnisses mit Einspruch an die Hauptwahlkommission und in weiterer Folge mit (Administrativ-)Beschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten angefochten werden kann (vgl. auch VwSlg. 7104 A/1967 sowie VwGH 29.1.1982, 04/3656/80).

(ebenso: B v 26.11.90, B641/90).

Schlagworte

Handelskammern, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Wahlen, berufliche Vertretungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B544.1990

Dokumentnummer

JFR_10098874_90B00544_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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