RS Vwgh 1995/1/25 94/12/0232

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs3;
LBG Slbg 1987 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/16 94/12/0158 4

Stammrechtssatz

Eine Dienstunfähigkeit auch iSd inhaltlich dem § 14 Abs 3 BDG 1979 gleichen Bestimmungen des § 12 Abs 3 LDG 1984 liegt nur dann vor, wenn beide Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs 3 LDG 1984, nämlich die Nichterfüllbarkeit der dienstlichen Aufgaben UND die Unmöglichkeit der Zuweisung eines zumindest gleichwertigen Arbeitsplatzes, der sozial zumutbar ist, gegeben sind, wobei auf die beschränkten Einsatzmöglichkeiten der Landeslehrer iSd § 19 ff LDG 1984 Bedacht zu nehmen ist (Hinweis E 14.4.1994, 93/12/0330).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120232.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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