RS Vfgh 1990/11/26 B652/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Sbg GVG 1986 §4 Z2
Sbg GVG 1986 §9 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs aufgrund der Annahme eines fehlenden Bedarfs zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes zur inländischen Berufsausübung

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat den §9 Abs1 Z1 Sbg GVG 1986 nicht denkunmöglich ausgelegt, wenn sie den Erwerb der bescheidgegenständlichen Grundstücke zum Zweck einer (nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers) erst nach Ablauf von 30 Jahren erfolgenden Begründung des ordentlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers - auf diesen Grundstücken - nicht als "zur Begründung seines zum Zweck der inländischen Berufsausübung notwendigen . . . ordentlichen Wohnsitzes" dienend erachtete. Im übrigen wurde das Vorliegen einer der in §9 Abs1 Sbg GVG 1986 weiters - alternativ - genannten Zustimmungsvoraussetzungen vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (wie auch in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde) nicht behauptet.

Da die belangte Behörde nach dem Dargelegten die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum beabsichtigten Rechtserwerb jedenfalls mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §9 Abs1 (Z1) Sbg GVG 1986 denkmöglich versagt hat, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch die Heranziehung eines weiteren Versagungsgrundes, nämlich jenes nach §4 Z2 Sbg GVG 1986, in denkmöglicher Weise erfolgt ist (vgl. etwa VfSlg. 7927/1976, 8674/1979, 9129/1981).Da die belangte Behörde nach dem Dargelegten die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum beabsichtigten Rechtserwerb jedenfalls mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §9 Abs1 (Z1) Sbg GVG 1986 denkmöglich versagt hat, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch die Heranziehung eines weiteren Versagungsgrundes, nämlich jenes nach §4 Z2 Sbg GVG 1986, in denkmöglicher Weise erfolgt ist vergleiche etwa VfSlg. 7927/1976, 8674/1979, 9129/1981).

Das Grundrecht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit ist nur österreichischen Staatsbürgern gewährleistet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, VfGH / Prüfungsmaßstab, Liegenschaftserwerbsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B652.1990

Dokumentnummer

JFR_10098874_90B00652_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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