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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;Rechtssatz
Für die Frage der Gleichwertigkeit der Verwendung iSd § 40 Abs 2 Z 2 BDG 1979 ist ausgehend von einem fünfstufigen Verwendungsgruppensystem primär die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen von ausschlaggebender Bedeutung. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe kann von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegt (Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0067, 0098, VwSlg 10566 A/1981, E 16.10.1989, 88/12/0136).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120281.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.03.2010