RS Vwgh 1995/1/25 93/03/0188

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

ABGB §364;
AVG §41 Abs1;
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §69 Abs1 litd;
LuftfahrtG 1958 §70 Abs4;
LuftfahrtG 1958 §72 Abs1 litb;
LuftfahrtG 1958 §86 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §86 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §87 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/03/0190 93/03/0189

Rechtssatz

Durch die Festlegung der Sicherheitszonen werden öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen hinsichtlich der betroffenen Grundstücke bewirkt. Unterbleibt die Festlegung einer Sicherheitszone, so treten diese Beschränkungen nicht ein. Wird die Festlegung einer Sicherheitszone nicht in Aussicht genommen, kann der Eigentümer eines Grundstückes, das bei einer allfälligen Festsetzung der Sicherheitszone (möglicherweise) betroffen würde, in einem Verfahren betreffend Zivilflugplatz-Bewilligung nicht in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt sein. Einem derartigen Eigentümer kommt daher im Verfahren betreffend Zivilflugplatz-Bewilligung Parteistellung nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030188.X09

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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