RS Vwgh 1995/1/25 93/03/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
VStG §51 Abs5;
VStG §51a;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
ZPO §63;
ZPO §65;

Rechtssatz

Ist ein Bescheid, mit dem über die gegen ein erstinstanzliches Straferkenntnis gerichtete Berufung abgesprochen wurde, durch mündliche Verkündung erlassen worden, kann selbst im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde mit dem dem Antrag des Bf auf Beigebung eines Verfahrenshelfers für die mündliche Verhandlung vor dem UVS nicht stattgegeben wurde, nicht mehr bescheidmäßig entsprochen werden. Eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Bf kann durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr gegeben sein und auch eine stattgebende Entscheidung des VwGH keine Veränderung der Rechtsstellung des Bf bewirken, weil mit der Verkündung des über die Berufung des Bf absprechenden Bescheides - auch in Abwesenheit des Bf - das Verwaltungsverfahren rechtswirksam beendet ist (Hinweis: E 24.6.1994, 94/02/0236).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030068.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten