Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §35 Abs1;Rechtssatz
Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel der Vereitelung eines Zollverfahrens bezüglich einer mitgeführten Ware erfolgen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993160071.X02Im RIS seit
20.11.2000