RS Vwgh 1995/1/26 89/16/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1995
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §550;
ErbStG §12;
ErbStG §13 Abs1;
ErbStG §13 Abs2;
ErbStG §2;

Rechtssatz

Erben können als primäre Schuldner nach § 13 Abs 1 ErbStG nicht gemeinsam zur Abgabenleistung herangezogen werden. Dies könnte nur unter Anwendung des Abs 2 des § 13 ErbStG erfolgen. Da die Erbschaftssteuer als Erbanfallsteuer und nicht als Nachlaßsteuer konzipiert ist, sie also nur die jeweilige Bereicherung des einzelnen Erwerbers erfaßt, ist sie auch nur vom einzelnen Erwerb, nicht aber vom Gesamtnachlaß zu bemessen (Hinweis E 22.1.1987, 86/16/0021, 0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1989160149.X02

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten