RS Vwgh 1995/1/26 94/06/0181

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §74 Abs2;
AVG §79a;
BStG 1971 §20 Abs1;
EisbEG 1954 §44;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/06/0173 B 26. Januar 1995 94/06/0174 B 26. Januar 1995 94/06/0175 B 26. Januar 1995 94/06/0184 B 26. Januar 1995 94/06/0182 B 26. Januar 1995 94/06/0183 B 26. Januar 1995 94/06/0176 B 26. Januar 1995

Rechtssatz

Dem Enteignungsgegner sind im Enteignungsverfahren nach dem BStG gemäß § 20 BStG iVm § 44 EisbEG 1954 auch die Kosten anwaltlicher Vertretung zu ersetzen, und zwar - entsprechend dem Wortlaut des § 44 EisbEG 1954 - unabhängig davon, ob der Enteignungsantrag ganz oder teilweise erfolgreich ist oder nicht (Hinweis E VS 11.2.1993, 90/06/0211). Ein notwendiger Sachzusammenhang in der Weise, daß ungeachtet der bereits erfolgten Durchführung der mündlichen Enteignungsverhandlung erst mit Erlassung des die Enteignung verfügenden oder den darauf abzielenden Antrag abweisenden Bescheides ein Abspruch über die Kosten des Enteignungsverfahrens möglich wäre, da nicht früher feststünde, ob und in welchem Ausmaß solche Kosten zuzuerkennen sind, besteht daher im Prinzip nicht. Auch ist weder dem EisbEG 1954 noch dem BStG eine Bestimmung zu entnehmen, wonach die Kostenentscheidung die (spätestens gleichzeitige) Erlassung eines Bescheides in der Hauptsache voraussetzte (anders etwa die Kosten von Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, deren Zuspruch gemäß § 79a AVG vom Obsiegen der Partei abhängig ist).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060181.X01

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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