RS Vwgh 1995/1/26 93/16/0015

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/16/0016

Rechtssatz

Die allenfalls vor Ablauf der Achtjahresfrist manifestierte Absicht, nach Ablauf den bereits erfüllten begünstigten Zweck (durch Vergrößerung) aufzugeben, kann keine Rolle mehr im Hinblick auf die Befreiung spielen. Nur tatsächliche Baumaßnahmen, mit denen vor Fristablauf begonnen wurde, führen

zur Aufgabe des begünstigten Zwecks und damit zur Nachversteuerung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993160015.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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