RS Vwgh 1995/1/26 94/16/0058

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §198 Abs2;
ErbStG §11 Abs1;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/16/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/30 93/16/0093 6 (Hier: Besteuerung von Zuwendungen nach dem ErbStG)

Stammrechtssatz

Bei einem Grundstückstausch iSd § 4 Abs 3 GrEStG 1987 liegen zwei, der Steuer unterliegende Erwerbsvorgänge vor. Es ist zwar nicht zweifelhaft, daß mehrere Besteuerungsfälle formularmäßig in einem Steuerbescheid (Sammelsteuerbescheid) zusammengefaßt werden können. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 198 Abs 2 BAO, wonach Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten haben, sind aber bei einer solchen formularmäßigen Zusammenfassung mehrerer, der Besteuerung unterliegender Vorgänge die essentiellen Spruchbestandteile für sich gesondert anzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160058.X02

Im RIS seit

15.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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