RS Vwgh 1995/1/26 94/06/0228

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §11;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §65 Abs2;
VwGG §66;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/06/0229 95/06/0003

Rechtssatz

Die Anträge des antragstellenden Gerichts auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide enthalten zwar keine nähere Eingrenzung, hinsichtlich welcher Punkte das Gericht die Überpfüfung der Bescheide verlangt; diese Bezeichnung ist jedoch nach dem Wortlaut des § 65 Abs 2 VwGG (arg alllenfalls) bloß fakultativ und das Fehlen dieser Bezeichnung daher kein Prozeßhindernis. Dessenungeachtet besteht für den VwGH keine Veranlassung, die genannten Bescheide in jeder Hinsicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, sondern ausschließlich aus jenem Blickwinkel, in dem diese Bescheide - nach den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der Gerichtsinstanzen - für den Ausgang des Amtshaftungsverfahrens von Bedeutung sind.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060228.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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