RS Vwgh 1995/1/26 94/19/0164

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/01 Rechtsanwälte

Norm

ABGB §1212;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
RAO 1945 §46 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/19/0423 B 26. Jänner 1995

Rechtssatz

Hinsichtlich des Rechtes, einen Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw ein Beschäftigungsverhältnis aufzukündigen, ist eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen, da es sich sowohl bei der Möglichkeit der Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie auch der der Beendigung eines schlüssig geschlossenen Beschäftigungsverhältnisses um bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten handelt, die nicht von Verwaltungsbehörden zu entscheiden sind und daher auch nicht der nachprüfenden Kontrolle durch den angerufenen Gerichtshof unterliegen (hier: Aufkündigung des zwischen den in der Liste der in Österreich existierenden Rechtsanwaltskammern eingetragenen Rechtsanwälten und allen österreichischen Rechtsanwaltskammern abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages zum Zwecke der Anschaffung und Finanzierung eines Unterstützungfonds für Altersversorgung von Rechtsanwälten, deren Witwen, Waisen und von Bestattungsunternehmen).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994190164.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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