RS Vwgh 1995/1/26 93/16/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §8 Abs1;
StGB §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/06 90/16/0153 3

Stammrechtssatz

Nach der herrschenden Lehre liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter das verbrecherische Übel nicht erstrebt, es auch nicht als untrennbar sondern nur als möglich mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung verbunden betrachtet, es aber doch in Kauf nimmt, darein willigt, es billigt, damit einverstanden ist, falls sein Ziel eben nicht anderes erreichbar ist (Hinweis E 27.9.1963, 388/62; E 16.11.1989, 89/16/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993160071.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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