RS Vwgh 1995/1/26 94/16/0303

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs2;
VStG §54b Abs3;

Rechtssatz

Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, daß die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (Hinweis E 20.6.1990, 91/19/0132; E 31.3.1992, 91/04/0318).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160303.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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