RS Vwgh 1995/1/26 91/06/0011

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VStG §40 Abs1;
VStG §51 Abs1;

Rechtssatz

Ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz wird dann saniert, wenn der Beschuldigte aus dem in erster Instanz ergangenen Straferkenntnis ersehen konnte, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden; er hat dann nämlich Gelegenheit, sich im Rahmen des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens im Wege der von ihm eingebrachten Berufung zu rechtfertigen (Hinweis Demmelbauer, Verwaltungsverfahren: Kann mangelndes Parteiengehör im Berufungsverfahren saniert werden? Österreichische Gemeindezeitung 1980, S 418 ff).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete BaurechtParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör AllgemeinHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991060011.X03

Im RIS seit

17.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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