RS Vwgh 1995/1/27 94/02/0334

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §40;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/23 94/02/0139 2

Stammrechtssatz

Für die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Aufenthaltsverbot oder Ausweisung eröffnet das Gesetz, indem es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehlsgewalt und Zwangsgewalt bezeichnet, die Möglichkeit einer Maßnahmebeschwerde nach Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG in Verbindung mit § 67c AVG, und zwar unabhängig davon, ob ein Schubhaftbescheid vorliegt oder nicht (hier: die Rechtslage nach dem FrG ist in diesem Punkt anders gestaltet als die seinerzeitige nach dem FrPolG. Aus der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsprechung ist für die Lösung des vorliegenden Problems daher nichts zu gewinnen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020334.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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