RS Vwgh 1995/1/27 94/02/0383

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §24 Abs1 Z1 litd;
AVG §66 Abs4;
VStG §22 Abs1;
VStG §51c;

Rechtssatz

Steht iSd § 51c VStG die Zuständigkeit der Kammern oder des einzelnen Mitgliedes des UVS fest, so kommt eine "Verschiebung" der Zuständigkeit zwischen diesen beiden Organen auch dann nicht in Betracht, wenn das nach dem angefochtenen Bescheid zuständige Organ zur Ansicht gelangt, es wäre richtigerweise ein anderer Abspruch rechtens erwiesen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtsverletzung sonstige Fälle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020383.X03

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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