RS Vwgh 1995/1/27 94/02/0438

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs1;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs3 litb;
StVO 1960 §9 Abs7;

Rechtssatz

Ein Lenker eines Fahrzeuges darf auf Grund einer vor einer Grundstückseinfahrt bestehenden Bodenmarkierung für eine Parkfläche darauf vertrauen, daß das Fahrzeug dort zum Parken abgestellt werden darf. Der Hinweis, die Bodenmarkierungen hätten lediglich die Bedeutung, daß das "Schrägparken bzw Schräghalten" im Bereich der Einfahrt jedenfalls verboten sei, ist unverständlich, weil es einer solchen Bodenmarkierung im Hinblick auf die Vorschrift des § 23 Abs 2 StVO nicht bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020438.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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