RS Vfgh 1990/11/27 B1476/89

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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21 Handels- und Wertpapierrecht
21/07 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BeteiligungsfondsG §14 Abs7
VwGG §26

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Legitimation; kein Abspruch über die Parteistellung der beschwerdeführenden Gesellschaft im Verwaltungsverfahren betreffend die Bewilligung zur vorzeitigen Aufgabe der Beteiligung an der beschwerdeführenden Gesellschaft; Anhängigkeit einer zweiten Beschwerde gegen den bezüglich der Parteistellung der Beschwerdeführerin ergangenen Bescheid

Rechtssatz

Die Bestimmung des §26 Abs2 VwGG ist auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden, gemäß deren erstem Satz die Beschwerde auch erhoben werden kann, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist.

Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof setzt aber gemäß Art144 Abs1 B-VG jedenfalls voraus, daß der angefochtene Bescheid in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers überhaupt eingreift.

Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde durch die belangte Behörde dem Verwaltungsverfahren nicht als Partei beigezogen. Mit dem bekämpften Bescheid wurde lediglich der mitbeteiligten Beteiligungsfinanzierungs-Aktiengesellschaft die - öffentlich-rechtliche - Bewilligung zur vorzeitigen Aufgabe einer Beteiligung gemäß §14 Abs7 BeteiligungsfondsG erteilt. Im angefochtenen Bescheid wurde weder formell über die Parteistellung der beschwerdeführenden Gesellschaft noch materiell über etwaige Rechte der beschwerdeführenden Gesellschaft abgesprochen. Der bekämpfte Bescheid greift nämlich in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Gesellschaft schon deswegen nicht ein, weil die Erteilung einer Bewilligung gemäß §14 Abs7 BeteiligungsfondsG lediglich eine Voraussetzung für die mögliche Ausübung des Gestaltungsrechtes der vorzeitigen Kündigung einer solchen Beteiligung durch die eine Beteiligung haltende Gesellschaft darstellt.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war die beschwerdeführende Gesellschaft gehalten, die Frage ihrer Parteistellung durch die zuständige Verwaltungsbehörde entscheiden zu lassen. Gegen den in dieser Sache ergangenen - zurückweisenden - Bescheid wurde durch die beschwerdeführende Gesellschaft ebenfalls Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben.

Entscheidungstexte

  • B 1476/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1990 B 1476/89

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1476.1989

Dokumentnummer

JFR_10098873_89B01476_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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