RS Vfgh 1990/11/27 B1476/89

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

21 Handels- und Wertpapierrecht
21/07 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BeteiligungsfondsG §14 Abs7
VwGG §26
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Legitimation; kein Abspruch über die Parteistellung der beschwerdeführenden Gesellschaft im Verwaltungsverfahren betreffend die Bewilligung zur vorzeitigen Aufgabe der Beteiligung an der beschwerdeführenden Gesellschaft; Anhängigkeit einer zweiten Beschwerde gegen den bezüglich der Parteistellung der Beschwerdeführerin ergangenen Bescheid

Rechtssatz

Die Bestimmung des §26 Abs2 VwGG ist auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden, gemäß deren erstem Satz die Beschwerde auch erhoben werden kann, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist.

Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof setzt aber gemäß Art144 Abs1 B-VG jedenfalls voraus, daß der angefochtene Bescheid in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers überhaupt eingreift.

Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde durch die belangte Behörde dem Verwaltungsverfahren nicht als Partei beigezogen. Mit dem bekämpften Bescheid wurde lediglich der mitbeteiligten Beteiligungsfinanzierungs-Aktiengesellschaft die - öffentlich-rechtliche - Bewilligung zur vorzeitigen Aufgabe einer Beteiligung gemäß §14 Abs7 BeteiligungsfondsG erteilt. Im angefochtenen Bescheid wurde weder formell über die Parteistellung der beschwerdeführenden Gesellschaft noch materiell über etwaige Rechte der beschwerdeführenden Gesellschaft abgesprochen. Der bekämpfte Bescheid greift nämlich in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Gesellschaft schon deswegen nicht ein, weil die Erteilung einer Bewilligung gemäß §14 Abs7 BeteiligungsfondsG lediglich eine Voraussetzung für die mögliche Ausübung des Gestaltungsrechtes der vorzeitigen Kündigung einer solchen Beteiligung durch die eine Beteiligung haltende Gesellschaft darstellt.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war die beschwerdeführende Gesellschaft gehalten, die Frage ihrer Parteistellung durch die zuständige Verwaltungsbehörde entscheiden zu lassen. Gegen den in dieser Sache ergangenen - zurückweisenden - Bescheid wurde durch die beschwerdeführende Gesellschaft ebenfalls Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben.

Entscheidungstexte

  • B 1476/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1990 B 1476/89

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1476.1989

Dokumentnummer

JFR_10098873_89B01476_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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