RS Vwgh 1995/1/27 94/02/0383

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §24 Abs1 Z1 litd;
AVG §66 Abs4;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Durch einen von der Berufungsbehörde getroffenen Abspruch, der spruchmäßig nicht mit einem Abspruch in der Sache verknüpft ist, wird § 66 Abs 4 AVG verletzt (hier hat die Berufungsbehörde das erstinstanzliche Straferkenntnis, mit dem über den Besch wegen der Nichtvorlage des angeforderten Verzeichnisses über ausgegebene Fahrtenbücher, von Fahrtenbüchern bzw Durchschriften von Wochenberichtsblättern sowie von dazugehörigen Diagrammscheiben gemäß § 24 Abs 1 Z 1 lit d ArbIG eine Gesamtstrafe verhängt wurde, im wesentlichen unter Hinweis auf das in Verwaltungsstrafsachen geltende Kumulationsprinzip mit der Begründung aufgehoben, der Besch habe mit jeder der im erstinstanzlichen Straferkenntnis dargelegten Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen eine Verwaltungsübertretung begangen und sei daher in jedem Punkt mit einer gesonderten Strafe zu belegen; dagegen erlaube die Verhängung einer Gesamtstrafe nicht eine Zuordnung der Höhe nach zu den jeweiligen Deliktstatbeständen).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020383.X01

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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