RS Vfgh 1990/11/27 B991/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
StPO §177 Abs1 Z2
  1. StGG Art. 8 gültig von 23.12.1867 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988
  1. StPO § 177 heute
  2. StPO § 177 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 177 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 177 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  5. StPO § 177 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 177 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Leitsatz

Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit durch Festnehmung der Beschwerdeführerin ohne richterlichen Befehl; Möglichkeit der Einholung eines fernmündlichen Haftbefehls im vorliegenden Fall

Rechtssatz

Untunlich - wegen Gefahr im Verzug - ist die Einholung eines richterlichen Befehls zB im allgemeinen dann nicht, wenn mit dem Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichts während der Dienst- und Journaldienststunden unverzüglich eine fernmündliche Verbindung hergestellt werden kann (VfSlg. 4450/1963, 4624/1963, 9934/1984, 11.518/1987).

Diese Möglichkeit war hier gegeben. In der Wohnung der Beschwerdeführerin stand nämlich ein funktionierendes Telefon zur Verfügung. Es steht fest, daß die einschreitenden Kriminalbeamten den Versuch hätten unternehmen können, an den an einem Werktag um

13.15 Uhr ohne weiteres erreichbaren Untersuchungsrichter des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen Wien telefonisch heranzutreten, um einen richterlichen Befehl einzuholen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

richterlicher Befehl, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B991.1990

Dokumentnummer

JFR_10098873_90B00991_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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