RS Vwgh 1995/1/27 94/02/0442

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs5;
FrG 1993 §54 Abs1;

Rechtssatz

Eine Maßnahmebeschwerde kann erst gegen eine bereits gesetzte, in der Rechtssphäre des Betroffenen bereits wirksam gewordene Maßnahme erhoben werden. Gegen drohende, erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu setzende Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt kann eine Beschwerde an den UVS nicht erhoben werden. Bloß in Aussicht genommenen und in Zukunft möglichen Maßnahmen ist bei jener Behörde zu begegnen, von denen die befürchteten Maßnahmen zu setzen wären (hier: hinsichtlich der drohenden Abschiebung bei der Fremdenbehörde bzw Asylbehörde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020442.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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