RS Vwgh 1995/1/27 94/02/0418

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/23 92/03/0258 1

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, auch die im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Beweisergebnisse zu verwerten.

Schlagworte

Beweismittel GerichtsverfahrenVerhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020418.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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