RS Vwgh 1995/1/27 94/02/0535

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs4;

Rechtssatz

§ 45 Abs 4 StVO kann nicht entnommen werden, daß der Gesetzgeber die durch die Benützung eines (einzigen) Kraftfahrzeuges gegebene Befriedigung des persönlichen Interesses (hier: in der Nähe des Wohnsitzes zu parken) durch mit verschiedenen Kennzeichen zugelassene Kraftfahrzeuge, die alternierend verwendet werden, vorsehen wollte. Dies hat mit der Frage, ob mit einer Ausnahmebewilligung für ein (einziges) Kraftfahrzeug das Auslangen gefunden werden kann (Hinweis E 4.3.1994, 94/02/0053), nichts zu tun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020535.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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