RS Vwgh 1995/1/31 92/08/0213

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Weder die Berechtigung des Kolporteurs, zur Abholung der Zeitschriften nicht zu erscheinen oder nicht am Platz zu sein mit der Konsequenz, daß dieser einem anderen Kolporteur angeboten wird (an diesem Standplatz kann nicht mehr zurückgekehrt werden), noch die Berechtigung, die Beschäftigung ohne Anspruch auf denselben Standort bzw dasselbe Gebiet länger als durch zwei Wochen hindurch zu unterbrechen, ist als Befugnis zu werten, im Rahmen der übernommenen Gesamtverpflichtung (dh bei Aufrechterhaltung des Rechtsverhältnisses) sanktionslos (dh ohne die Konsequenz einer Auflösung oder Verschlechterung des Vertragsverhältnisses) grundsätzlich einzelne Arbeitsleistungen ablehnen zu können. Aus der bloßen Berechtigung des Kolporteurs aber, sein Vertragsverhältnis (mit den für den Fall eines Interesses an einer Wiederaufnahme der Beschäftigung unter Umständen ungünstigen Folgen) zu beenden, kann nicht auf eine persönliche Unabhängigkeit in einem aufrechten Rechtsverhältnis geschlossen werden.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Verkäufer Verschleißer Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992080213.X07

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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