RS Vwgh 1995/1/31 94/08/0277

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0617/61 B 27. April 1961 VwSlg 5555 A/1961 RS 1

Stammrechtssatz

Von dem im § 45 Abs 1 lit b VwGG 1952 angeführten Wiederaufnahmegrund erlangt die Partei in dem Zeitpunkte Kenntnis, in welchem ihr die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, in der die irrige Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist zum Ausdrucke kommt, zugestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080277.X01

Im RIS seit

29.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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