RS Vwgh 1995/1/31 93/08/0227

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1297;
ABGB §273 Abs3 Z3;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Fehlen im Sachverständigengutachten jegliche Anhaltspunkte für eine nennenswerte Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Notstandshilfeempfängers, darf die Behörde bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen, daß dem Notstandshilfeempfänger der Bezug einer Geldleistung aus der Unfallversicherung bekannt war. Die Behauptung allein, daß er möglicherweise auf Grund seiner psychischen Störung den Unfallrentenbescheid trotz Übermittlung durch den Sachwalter nicht entgegengenommen hat, reicht im gegebenen Zusammenhang nicht aus.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080227.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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