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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrVG §7 Abs2;Rechtssatz
Die schriftliche Bekanntgabe von Zeit und Ort der die Bescheiderlassung bewirkenden Auflage zur allgemeinen Einsicht ist nur insofern wesentlich, als ein nach § 7 Abs 2 AgrVG erlassener Bescheid den Parteien gegenüber nur dann rechtskräftig werden kann, wenn die Bekanntgabe "wirksam" zugestellt worden ist (Hinweis VfGH 28.6.1977, B 479/75, VfSlg 8098/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070052.X03Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010