RS Vwgh 1995/1/31 93/07/0052

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §7 Abs2;

Rechtssatz

Die schriftliche Bekanntgabe von Zeit und Ort der die Bescheiderlassung bewirkenden Auflage zur allgemeinen Einsicht ist nur insofern wesentlich, als ein nach § 7 Abs 2 AgrVG erlassener Bescheid den Parteien gegenüber nur dann rechtskräftig werden kann, wenn die Bekanntgabe "wirksam" zugestellt worden ist (Hinweis VfGH 28.6.1977, B 479/75, VfSlg 8098/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070052.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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