RS Vwgh 1995/1/31 93/05/0066

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art140 Abs6;
B-VG Art140 Abs7;
VStG §51 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf Grund des Ausspruches des VfGH im Erkenntnis vom 1.10.1992, G 103-107/92 ua, tritt § 51 Abs 1 VStG in der früheren Fassung (das ist die Fassung vor der Novelle BGBl 1990/358) wieder in Kraft. Wird aber im Anlaßfall die Aufhebung sofort wirksam, so erfolgt auch das vom VfGH angeordnete Wiederinkrafttreten der früheren Bestimmungen für den Anlaßfall mit diesem Zeitpunkt (Hinweis B VfGH 13.6.1994, B 1286/93, und B 21.9.1994, 93/03/0157). In ihrem Zusammenhalt ergeben nämlich die Abs 6 und 7 des Art 140 B-VG, daß die frühere Regelung unmittelbar an das Außerkrafttreten der aufgehobenen Norm anschließen soll (Hinweis B VfGH 13.6.1994, B 1286/93).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050066.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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