RS Vwgh 1995/1/31 93/07/0152

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AgrVG §1 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §73 Abs2;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4;
FlVfLG OÖ 1979 §12;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/28 93/07/0155 2

Stammrechtssatz

An die Rechtsauffassung des Obersten Agrarsenates, der im Devolutionsweg zuständig geworden ist, den Zusammenlegungsplan behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbehörde erster Instanz zurückverwiesen und dabei ausgesprochen hat, daß es sich beim Altgrundstück nicht um ein Grundstück von besonderem Wert handelt, sind die Agrarbehörden (einschließlich des Obersten Agrarsenates) - bei unverändertem Sachverhalt - gebunden. (Hinweis Azizi, Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückverweisenden Berufungsbehörde nach § 66 Abs 2, ZfV 1976, 145 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070152.X04

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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