RS Vwgh 1995/1/31 93/08/0150

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs1 Z11;
ASVG §4 Abs1 Z2;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §8 Abs1 Z3 lith;
ASVG §8 Abs1 Z3 liti;
ASVGNov 49te;

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber auch nach der 49te ASVGNov weiterhin davon ausgeht, daß die in § 4 Abs 1 Z 11 ASVG genannten Personen in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG stehen können, aber nicht müssen, ist der Gesetzgeber daher weder vor noch seit der 49te ASVGNov davon ausgegangen, daß Ferialpraktikanten an sich nicht in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt sind. Es hat sich nur in der Praxis auch ein Typus des Ferialpraktikanten herausgebildet, dem - bedingt durch den Ausbildungszweck und den bloß vorübergehenden Charakter der Beschäftigung - ein größeres Maß an Freiheit bei der Gestaltung der Arbeitsbeziehungen zukommt, als dies bei einem "normalen" Dienstverhältnis der Fall ist. Nur deshalb ist bei solchen Beschäftigungsverhältnissen in Zeiträumen vor Inkrafttreten der 49te ASVGNov zu untersuchen, ob ein Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG oder ein "echtes" Ferialpraktikantenverhältnis vorliegt. Letzteres wurde nunmehr (mit der 49te ASVGNov) durch den Gesetzgeber ebenfalls der Vollversicherung unterstellt.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080150.X06

Im RIS seit

01.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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