RS Vwgh 1995/1/31 94/07/0078

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §38 Abs1;

Rechtssatz

Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1930 deckt nach den Feststellungen der belangten Behörde einen See-Einbau (Badesteg) im Ausmaß von (maximal) 12 m2. Die Anlage der Bf (Badesteg, Badeplatte sowie Betonplatte) beansprucht eine Fläche von rund 19,5 m2; sie ist daher vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1930 nicht gedeckt. Diese Anlage ist nunmehr nach § 38 Abs 1 WRG 1959 bewilligungspflichtig. Die Anlage der Bf stellt eine Einheit dar, die - anders als illegale Zubauten zu einem bewilligten Hausbau - nicht in konsensgemäße und konsenswidrige Teile aufgespalten werden kann. Daß der wasserpolizeiliche Auftrag den gesamten See-Einbau (Badesteg, Badeplatte und Betonplatte) erfaßt, ist daher nicht rechtswidrig. Durch die Erteilung des wasserpolizeilichen Auftrages in bezug auf die gesamte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehende Anlage wird der wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Jahr 1930 nicht derogiert. Der wasserpolizeiliche Auftrag erfaßt nur die zum Zeitpunkt seiner Erlassung bestehende, durch den Wasserrechtsbescheid aus dem Jahr 1930 nicht gedeckte Anlage; er steht aber einer Anlage, wie sie dem Bescheid aus dem Jahr 1930 entspricht, nicht entgegen. Die Bf verlieren daher durch den wasserpolizeilichen Auftrag nicht die ihnen seinerzeit erteilte wasserrechtliche Bewilligung.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070078.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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