RS Vfgh 1990/11/28 B47/90

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Veröffentlicht am 28.11.1990
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

VfGG §17 Abs2
Stmk GdO 1967 §32
VfGG §88

Leitsatz

Zurückweisung der von einem Rechtsanwalt namens einer Gemeinde erhobenen Beschwerde mangels rechtsgültiger Bevollmächtigung des Beschwerdevertreters durch den Vizebürgermeister; keine Verhinderung des Bürgermeisters im Zeitpunkt der Vollmachterteilung; Entzug der Vertretungsbefugnis durch den Bürgermeister; kein Kostenzuspruch an die mitbeteiligte Partei

Rechtssatz

Da gemäß §32 Abs1 der Stmk GdO 1967 der Bürgermeister vom Vizebürgermeister nur im Falle seiner Verhinderung vertreten wird, der Bürgermeister aber zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht offensichtlich nicht verhindert war, ist die vom Vizebürgermeister namens der beschwerdeführenden Gemeinde erteilte Vollmacht an Dr. F. U. ungültig. Dr. F. U. war sohin von der beschwerdeführenden Gemeinde nicht rechtsgültig bevollmächtigt, für sie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einzubringen. Das Schreiben des Bürgermeisters ist seinem Inhalt nach aber auch als Entzug der Vertretungsbefugnis zu werten.

Die Beschwerde war daher auch aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Der mitbeteiligten Partei war der Ersatz der Kosten des Verfahrens nicht zuzusprechen, weil sie zur Rechtsfindung keinen Beitrag leisten konnte (vgl. VfSlg. 10228/1984).

Entscheidungstexte

  • B 47/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1990 B 47/90

Schlagworte

VfGH / Prozeßvollmacht, Gemeinderecht Organe, Bürgermeister, VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B47.1990

Dokumentnummer

JFR_10098872_90B00047_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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