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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs2 litc;Rechtssatz
Daß die Versickerung ungereinigter häuslicher Abwässer in das Erdreich einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, ergibt sich aus § 32 Abs 2 lit c WRG 1959, wonach der Bewilligung jedenfalls solche Maßnahmen bedürfen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird. Zu solchen Maßnahmen gehören auch Sickergruben privater Haushalte (Hinweis Raschauer, Randziffer 7 zu § 32 WRG 1959).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070008.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012