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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Ein Anbringen iSd § 13 AVG iVm § 62 Abs 1 VwGG liegt erst dann vor, wenn eine Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt; die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe trifft daher den Einschreiter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080277.X02Im RIS seit
29.01.2001Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015