RS Vwgh 1995/1/31 94/08/0277

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §33 Abs3;
VwGG §45 Abs2;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

Ein Anbringen iSd § 13 AVG iVm § 62 Abs 1 VwGG liegt erst dann vor, wenn eine Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt; die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe trifft daher den Einschreiter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080277.X02

Im RIS seit

29.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten