RS Vwgh 1995/1/31 94/08/0202

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art127 Abs1;
B-VG Art127 Abs8;
SHG Wr 1973 §13 Abs6;
SHG Wr 1973 §6;
SHV Richtsätze Wr 1973 §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Dauerleistung sind weder im Gesetz noch in der Wr SHV abschließend geregelt. Dauerleistungen sollen dann zuerkannt werden, wenn sich aufgrund einer vorhersehbaren Stabilität der Verhältnisse des Hilfesuchenden ein für die (nächste) Zukunft annähernd gleichbleibender Bedarf nach Sozialhilfeleistungen zu ergeben scheint. Dies liegt nicht nur im Interesse des Hilfesuchenden, Sozialhilfe ohne monatliche Antragstellung rechtzeitig (§ 6 Wr SHG) zu erhalten, sondern auch im Interesse der Behörde im Sinne einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung, nicht monatlich über Anträge Ermittlungen anstellen und absprechen zu müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080202.X03

Im RIS seit

01.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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