RS Vwgh 1995/2/1 92/12/0286

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Veröffentlicht am 01.02.1995
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §6 Abs1;
BDG 1979 §62;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/18 93/12/0065 1

Stammrechtssatz

Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liegt darin, daß Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw Verordnungen) geltend gemacht werden können (Hinweis: E 27.9.1990, 90/12/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120286.X03.1

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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