RS Vwgh 1995/2/1 94/18/1106

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Veröffentlicht am 01.02.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, daß der "Tatvorwurf" nicht ausreichend umschrieben wurde, weil nur ein bestimmter Tag angegeben wurde, jedoch ein Hinweis darauf fehle, "während welchen Zeitraumes der Fremde bei der Schwarzarbeit betreten wurde", wird das Wesen § 18 Abs 2 Z 8 FrG 1993 verkannt. Um die Erfüllung dieses Tatbestandes annehmen zu können, ist es nicht erforderlich, festzustellen, wie lange der Fremde eine Beschäftigung ausgeübt hat, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß der Fremde von einem der im § 18 Abs 2 Z 8 FrG 1993 genannten Organe bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181106.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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