RS Vwgh 1995/2/8 94/03/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §23;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61;
ZPO §64 Abs1 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/03/0137

Rechtssatz

Im Falle der Umbestellung bleibt dem neu bestellten Verfahrenshelfer - der Verfahrenshilfeantrag war hier zur Erhebung der Beschwerde gestellt worden - die volle Frist des § 26 Abs 1 VwGG gewahrt (Hinweis E VS 13.12.1991, 91/18/0010, VwSlg 13547 A/1991). Nichts anderes kann für die Frist zur Behebung von Mängeln iSd § 34 Abs 2 VwGG gelten. Auch hier beginnt daher die Frist mit Zustellung des Bescheides über seine Bestellung an den neu bestellten Verfahrenshelfer neu zu laufen. Die über Wunsch des Verfahrenshelfers erfolgte Übermittlung von Unterlagen bewirkt keine Fristverlängerung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030132.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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