RS Vwgh 1995/2/8 93/03/0093

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Veröffentlicht am 08.02.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §79a;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/21 92/02/0148 1

Stammrechtssatz

Dem durch eine Kostenentscheidung gem § 79a AVG verpflichteten Rechtsträger steht das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zu, weil er durch eine auf die zitierte Bestimmung gestützte Entscheidung in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein konnte

(Hinweis E 18.12.1991, 91/01/0088).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030093.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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