RS Vwgh 1995/2/17 95/17/0016

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Veröffentlicht am 17.02.1995
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Index

25/01 Strafprozess
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §14 Abs1;
GEG §6 Abs1;
StPO 1975 §389;

Rechtssatz

Wird der Angeklagte einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, daß er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe. Das verurteilende Erkenntnis hat nur den allgemeinen Ausspruch zu enthalten, daß der Angeklagte die Kosten des Strafverfahrens (ganz oder im Sinne des § 389 Abs. 2 StPO beschränkt) zu zahlen habe. Der Auftrag zur Zahlung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages kann erst nach Rechtskraft der Verurteilung zum Kostenersatz ergehen (EvBl 1964/196); er ist in einem gesonderten Beschluß zu erteilen (Foregger-Serini, Die österreichische Strafprozeßordnung, Erläuterung II. zu § 389 StPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170016.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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