RS Vwgh 1995/2/17 95/17/0016

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Veröffentlicht am 17.02.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §6 Abs1;
GEG §7 Abs1;
StPO 1975 §389;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Verfahren zur Hereinbringung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG stellt kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar. Der Kostenbeamte ist bei Erlassung des Zahlungsauftrages an die rechtskräftige Entscheidung der Gerichte gebunden, selbst, wenn sie offenkundig unrichtig ist. Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluß dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht mehr im Verwaltungsverfahren zur Hereinbringung der Forderung aufgerollt werden (Hinweis E 14.2.1986, 86/17/0022).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170016.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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