RS Vwgh 1995/2/21 94/08/0267

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs1;
GSVG 1978 §24;
GSVG 1978 §4 Abs1;
GSVG 1978 §4 Abs3;
GSVG 1978 Abschn5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/28 94/08/0108 1 (hier betreffend eine Alterspension nach dem ASVG)

Stammrechtssatz

Der Bezug einer Bundesbeamtenpension stellt weder eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 4 Abs 1 und 3 GSVG noch einen Grund zur Freistellung von der Bezahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem Abschnitt V des GSVG dar. Gegen das Fehlen einer dem Anliegen des Bf Rechnung tragenden Regelung bestehen unter Bedachtnahme auf das E VfGH 14.06.1991, VfSlg 12739, - auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß künftige Pensionsleistungen nach dem GSVG zwar nicht ausgeschlossen sind, der Bf aber solche Leistungen möglicherweise doch nicht erhalten wird - keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080267.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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